Beiträge

Herstellungsbeiträge

Wie hoch ist der Beitragssatz?

Die aktuellen Beitragssätze betragen

1,70 Euro je m² Grundstücksfläche
9,70 Euro je m² Geschossfläche

Was sind Herstellungsbeiträge?

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen sind nach Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für bebaute und bebaubare Grundstücke sog. Herstellungsbeiträge zu erheben, die von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu tragen sind. Die Ammerseewerke gKU sind ausschließlich für die Abwasserentsorgung zuständig.

Beiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an diese öffentliche Einrichtung ein Vorteil erwächst. Ein Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages ist die Grundstücksfläche und die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen ist in den jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt. Sie können diese auf unserer Internetseite einsehen.

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann.

Tritt bei bebauten Grundstücken eine Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks ein, so sind diese Flächenmehrungen beitragspflichtig. Veränderungen in diesem Sinne können sein:

  • Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses
  • Anbauten z.B. Wintergarten o. ä.
  • Aufstockung
  • Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
  • Nutzungsänderung einer bisher beitragsfreien Fläche

Änderungen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht anzuzeigen. Der Beitrag entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme.

Beitragspflicht – Wer ist Beitragspflichtiger?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücksfläche und nach der vorhandenen Geschossfläche.

Bebautes Grundstück

Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen (auch das Kellergeschoss). Dachgeschosse werden dagegen nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Die Fläche außerhalb seitlicher Abmauerungen bleibt unberücksichtigt. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz.

Unbebautes Grundstück

Bei unbebauten Grundstücken wird ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt. Bei späterer Bebauung wird diese Fläche wieder angerechnet. Ein Mehr an Fläche wird nacherhoben.

Wann ist die Zahlung fällig?

Der Beitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig.

Wie kann ich gegen einen Herstellungsbeitrag rechtlich vorgehen?

Gegen einen Bescheid über einen Herstellungsbeitrag kann innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat nach Erhalt des Bescheides) entweder Widerspruch bei der erlassenden Behörde (Ammerseewerke) oder Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (s. Rechtsbehelfsbelehrung Bescheid-Rückseite). Der Widerspruch muss begründet werden.

Da das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit einem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich, vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen, um mögliche Unklarheiten schon im Vorfeld ausräumen zu können.