Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
(BGS-EWS)
des gemeinsamen Kommunalunternehmens Ammerseewerke gKU
Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung und Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen Ammerseewerke gKU folgende Satzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Ammerseewerke gKU erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der
Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2. § 2 Nr. 2 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) 1. Der Beitrag wird bei Grundstücken, auf denen
a) die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach § 4 EWS möglich ist, nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
b) nur die Einleitung von Schmutzwasser nach § 4 EWS möglich ist, nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2. In unbeplanten Gebieten wird bei bebauten Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m² begrenzt.
3. In unbeplanten Gebieten wird bei unbebauten Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf 40 % der Grundstücksfläche, mindestens auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Wurde nach Absatz 1 Satz 2 eine Begrenzung der Grundstücksfläche vorgenommen, entsteht die Beitragspflicht im Fall der Geschossflächenvergrößerung auch für die entsprechend der Geschossflächenvergrößerung zusätzlich fest zu setzenden Grundstücksfläche.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so entsteht die Beitragspflicht auch für eine sich ergebende Geschossflächenmehrung. Bei einer Minderung der Geschossfläche ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Wurde nach Absatz 1 Satz 3 eine Begrenzung der Grundstücksfläche vorgenommen, entsteht die Beitragspflicht im Falle der späteren Bebauung auch für die entsprechend der Bebauung zusätzlich festzusetzende Grundstücksfläche.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,70 €
b) pro m² Geschossfläche 9,70 €.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Ablösung des Beitrages
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Ammerseewerke gKU erheben für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.
§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis | 4 | m³/h | 60 €/Jahr | |
bis | 10 | m³/h | 150 €/Jahr | |
bis | 16 | m³/h | 240 €/Jahr | |
über | 16 | m³/h | 360 €/Jahr |
§ 10 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
(2) 1. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist.
2. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner angesetzt.
3. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.
4. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser Nachweis ist durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
5. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen.
6. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
7. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht.
8. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung stattgefunden haben.
9. Bei Inanspruchnahme der Viehabzugspauschale nach Satz 5 gilt grundsätzlich eine Schmutzwassermenge von mindestens 30 cbm pro Person und Jahr der Entwässerungsanlage als zugeführt.
10. Sollte im Einzelfall die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführte Wassermenge den in Satz 9 genannten Wert unterschreiten, so ist dieser niedrigere Wert maßgebend.
11. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
12. Sie sind von den Ammerseewerken gKU zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt
(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
§ 11 Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstückes (gemessen in m²-Grundstücksfläche), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage abfließen kann.
(2) Als befestigt im Sinne von Absatz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Erdreich nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann.
(3) Begrünte Tiefgaragen oder begrünte Dächer werden zu 50 % der bebauten Fläche berechnet. Dachüberstände, die mehr als 1,50 Meter von der Außenwand vortreten, werden zu 100% als bebaute Fläche berechnet. Befestigte Flächen mit unverfugten Verbundsteinen, unverfugten Platten, unverfugtem Pflaster oder ähnlicher, teildurchlässiger Oberfläche werden mit 60 % der vorhandenen Fläche berechnet. Mit Kies, Schotter, Rasengittersteinen, Ökopflaster oder sonstigem wasserdurchlässigen Material befestigte Flächen werden nur mit 25 % der vorhandenen Fläche berechnet.
(4) Bebaute und befestigte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung (z.B. Muldenversickerung, Rigolenversickerung, Sickerschacht) beseitigt wird, jedoch nur dann, wenn kein Überlauf an die öffentliche Entwässerungsanlage besteht.
(5) Die Gebührenpflichtigen ermitteln das Ausmaß der befestigten Fläche und teilen es den Ammerseewerken gKU mit. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Maße, können die Ammerseewerke das Ausmaß der befestigten Fläche schätzen. Eine solche Schätzung ist auch dann zulässig, wenn die Gebührenpflichtigen innerhalb einer Ihnen gesetzten, angemessenen Frist, keine Angaben machen.
§ 12 Gebührensätze
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 10) beträgt 2,97 € pro Kubikmeter Abwasser
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 11) beträgt 0,68 € je m² bebaute und befestigte Grundstücksfläche
§ 13 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung .
(2) Die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr entsteht bei Neuanschlüssen und
Änderungen der persönlichen Gebührenpflicht zum Ende des Monats, in dem Niederschlagsrundstück in die Entwässerungseinrichtung abfließt, in Höhe der vollen bzw. anteilig reduzierten Jahresgebühr. Im Übrigen entsteht der Anspruch mit Beginn des Kalenderjahres, in dem Niederschlagswasser aus dem Grundstück in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Die Gebührenschuld endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem ein Grundstück von der Entwässerungseinrichtung abgetrennt wird. Wird die befestigte Grundstücksfläche mit Regenwasserableitung in die Entwässerungseinrichtung vergrößert, entsteht der Anspruch für die hinzugekommene Fläche nach Satz 1.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 14 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf einem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzen die Ammerseewerke gKU die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, den Ammerseewerken gKU für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Eching a. Ammersee, den 03.04.2012
Ammerseewerke gKU
Manfred Schmid
Vorstand
geändert durch die
1. Änderung zur BGS-EWS, in Kraft getreten am 01.01.2013
2. Änderung zur BGS-EWS, in Kraft getreten am 01.01.2015
3. Änderung zur BGS-EWS, in Kraft getreten am 01.01.2017
4. Änderung zur BGS-EWS, in Kraft getreten am 01.01.2019
5. Änderung zur BGS-EWS, in Kraft getreten am 01.01.2021
6. Änderung zur BGS-EWS, in Kraft getreten am 01.01.2023