Unternehmenssatzung

Unternehmenssatzung für das „gemeinsame Kommunalunternehmen Ammerseewerke“ Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach

Die Gemeinden:
Dießen am Ammersee, vertreten durch den 1. Bürgermeister Herbert Kirsch,
Eching am Ammersee, vertreten durch den 1.Bürgermeister Siegfried Luge,
Finning, vertreten durch den 1. Bürgermeister Fritz Haaf,
Greifenberg,vertreten durch den 1. Bürgermeister Johann Albrecht,
Raisting, vertreten durch den 1. Bürgermeister Max Wagner,
Schondorf am Ammersee, vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Wittmaack,
Utting am Ammersee, vertreten durch den 1. Bürgermeister Josef Lutzenberger,
Windach, vertreten durch den 1. Bürgermeister Walter Graf,

vereinbaren auf der Grundlage der Beschlüsse der Gemeinderäte in der Reihenfolge der genannten Gemeinden vom 19.12.2011, 22.11.2011, 10.01.2012, 21.11.2011, 23.11.2011, 14.12.2011, 08.12.2011 und 22.11.2011 gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 KommZG die Umwandlung des „Zweck­verbandes zur Abwasserbeseitigung Ammersee­-West“ in das gemeinsa­me Kommunalunternehmen „Ammerseewerke gKU“. Aufgrund von Art. 49 und 50 des Gesetzes über die kommunale Zusam­menarbeit (KommZG) und gemäß der Verordnung über Kommunalunter­nehmen (KUV) ergeht folgende

Unternehmenssatzung

§ 1 Name, Träger des Unternehmens, Sitz, räumlicher Wirkungskreis, Stammkapital

(1) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Ammerseewerke“ mit dem Zusatz „gKU“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „AW“.

(2) Die „Ammerseewerke gKU“ sind ein selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger des Unternehmens sind die Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach. Die Rechtsform ist ein gemeinsames Kommunalunternehmen.

(3) Träger der „Ammerseewerke gKU“ können gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 1 KommZG nur Gebietskörperschaften sein (es ist somit ausgeschlossen, dass sich natürliche und juristische Personen des Privatrechts an diesem gKU beteiligen).

(4) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Gemeinde Eching am Ammersee.

(5) Der räumliche Wirkungskreis des Kommunalunternehmens umfasst das Gebiet der Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach.

(6) Das Stammkapital des Kommunalunternehmens beträgt 767.000,00 €. Auf dieses Stammkapital übernimmt als Stammeinlage
die Gemeinde Dießen am Ammersee 263.165,08 €
die Gemeinde Eching am Ammersee 42.284,35 €
die Gemeinde Finning 42.693,38 €
die Gemeinde Greifenberg 55.399,14 €
die Gemeinde Raisting 57.137,55 €
die Gemeinde Schondorf am Ammersee 101.211,44 €
die Gemeinde Utting am Ammersee 111.336,01 €
die Gemeinde Windach 93.773,05 €

(7) Das Kommunalunternehmen führt beim Vollzug der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben das kleine Staatswappen.

§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens

(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist
a) die Beseitigung von Schmutzwässern und Oberflächenwässern (ohne Straßenentwässerung) in den Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach
b) das Betreiben, Unterhalten und erforderlichenfalls Erweitern der gemeinsamen Kläranlage Ammersee in Eching am Ammersee auf der Grundlage der Zweckvereinbarung mit dem an der Anlage beteiligten gemeinsamen Kommunalunternehmen AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe.
c) die Übernahme von Betriebsführungen für Kommunen und Zweckverbände, soweit es sich hierbei um Belange der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung handelt.
d) die Errichtung, die Übernahme und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, Verteilung und des Vertriebs von Energie, insbesondere alternativen Energien, für den Bereich der Träger des gKU. Zu diesem Zweck kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
e) die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von Gebäuden und Liegenschaften der Trägergemeinden, soweit im Einzelfall von den Trägergemeinden dazu beauftragt.
f) die Durchführung von Tiefbau- und Erschließungsmaßnahmen für die Trägergemeinden, soweit im Einzelfall von den Trägergemeinden dazu beauftragt.
g) die Erschließung von Baugebieten im Rahmen einer Erschließungsträgerschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für die Trägergemeinden, soweit im Einzelfall von den Trägergemeinden dazu beauftragt.

(2) Die Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach gestatten dem Kommunalunternehmen für die Durchführung seiner Aufgaben die Benutzung ihrer einschlägigen Akten, ihrer Archive, ihres Kartenmaterials, der Feststellungsergebnisse über den Wasserverbrauch und dergleichen sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und der sonstigen ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke und Einrichtungen

(3) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Gemeinden Dießen a. Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach für den Geltungsbereich des bisherigen Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West .
a) Satzungen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzungen –EWS-)
b) Beitrags- und Gebührensatzungen (BGS) zu den Entwässerungssatzungen (EWS)
c) Satzungen für die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis zu erlassen.

(4) Dem Kommunalunternehmen wird das Recht übertragen, die von ihm erlassenen Satzungen zu vollziehen.

(5) Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein und kann insoweit Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Der Vorstand übt die Funktion des Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die der obersten Dienstbehörde.

(6) Wird das Kommunalunternehmen aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so werden die Beamten und Versorgungsempfänger vom Markt Dießen übernommen.

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich

(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

§ 4 Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Er wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen, er ist alleinvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderungen dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.

(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat jährlich einmal einen Bericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägergemeinden haben können, sind diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(6) Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und von Arbeitnehmern bis Besoldungsgruppe A 9 bzw. Entgeltgruppe 9.

§ 5 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und sieben übrigen Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrates sind die jeweiligen 1. Bürgermeister der Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung, die in der Entschädigungssatzung geregelt wird.

(5) Jedes Mitglied hat im Verwaltungsrat eine Stimme

(6) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus ihrem Amt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus

(7) Der Verwaltungsrat hat den Gemeinden auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand ermächtigen, den Gemeinden diese Auskunft zu geben.

§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung, Akteneinsicht und Belege verlangen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über

1. Die Änderung der Unternehmenssatzung und den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 3).
2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstandes.
3. Personalentscheidungen, sowie nicht der Vorstand nach § 4 Abs. 6 zuständig ist.
4. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen.
5. Die Festsetzung der Gebühren und Beiträge.
6. Die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans.
7. Bestellung des Abschlussprüfers.
8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Vorstandes.
9. Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.
10. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, sofern bei Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreitet.
11. Gewährung und Aufnahme von Darlehen, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind.
12. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben
13. Auflösung des Unternehmens

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates über

1. die Änderung der Aufgaben des Kommunalunternehmens
2. den Beitritt zur und Austritt aus der Trägerschaft
3. die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung der Stammeinlagen.
4. die Verschmelzung und Auflösung des Unternehmens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beschlussorgane aller Träger.

(5) Über Änderungen der Unternehmenssatzung sind alle Träger vor Beschlussfassung zu informieren.

(6) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringlichen Fällen kann eine kürzere Frist oder eine andere Form gewählt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlungmehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(6) Beschlüsse des Verwaltungsrats über Satzungsänderungen bedürfen der Zweitdrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Verwaltungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben

§ 8 Verpflichtungserklärung

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen, „Ammerseewerke gKU“, durch den Vorstand, im Übrigen durch den jeweils Vertretungsberechtigten.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügen eines Vertretungssatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zweckes zu führen. Die Wirtschaftsführung des Kommunalunternehmens erfolgt auf der Grundlage des vom Vorstand für jeweils ein Geschäftsjahr zu erstellenden Wirtschaftsplanes nach dessen Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Gemeinden Dießen am Ammersee, Eching am Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf am Ammersee, Utting am Ammersee und Windach zuzuleiten.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 91 Abs. 1 GO.

(4) Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. Das erste Wirtschaftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr (vom 01.04.2012 bis 31.12.2012).

§ 10 Bekanntmachung

(1) Satzungen des Kommunalunternehmens treten, sofern nicht in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungen sind auszufertigen und werden im Amtsblatt des Landkreises Landsberg am Lech amtlich bekannt gemacht. Zugleich wird im Bereich der Träger hierüber ortsüblich informiert.

§ 11 In-Kraft-Treten

Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.04.2012, frühestens jedoch am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung.

Herbert Kirsch, 1. Bürgermeister Dießen am Ammersee, den 20.03.2012
Markt Dießen am Ammersee
Siegfried Luge, 1. Bürgermeister Eching am Ammersee, den 20.03.2012
Gemeinde Eching am Ammersee
Fritz Haaf, 1. Bürgermeister Finning, den 20.03.2012
Gemeinde Finning
Johann Albrecht, 1. Bürgermeister Greifenberg, den 20.03.2012
Gemeinde Greifenberg
Max Wagner, 1. Bürgermeister Raisting, den 20.03.2012
Gemeinde Raisting
Peter Wittmaack, 1. Bürgermeister Schondorf am Ammersee, den 20.03.2012
Gemeinde Schondorf am Ammersee
Josef Lutzenberger, 1. Bürgermeister Utting am Ammersee, den 20.03.2012
Gemeinde Utting am Ammersee
Walter Graf, 1. Bürgermeister Windach, den 20.03.2012
Gemeinde Windach
geändert durch die

1. Änderung der Unternehmenssatzung, in Kraft getreten am 01.03.2020

2. Änderung der Unternehmenssatzung, in Kraft getreten am 01.01.2023